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Pressemitteilung der Gemeinde Stockelsdorf vom 16.12.2024

Originaltext: Quelle

Gemeinde Stockelsdorf setzt auf Windkraft

Die Gemeinde Stockelsdorf wird nach einstimmigen Beschlüssen der Gemeindevertretung von der Gemeindeöffnungsklausel Gebrauch machen, um auf die Entwicklung weiterer Windeignungsflächen im Gemeindegebiet besser Einfluss nehmen zu können. Bereits am 20.11.2024 informierte die Bürgermeisterin mit ihrem Team deshalb die Bürger:innen der Stockelsdorfer Dorfschaften bei einer Informationsveranstaltung in Dissau. Die Heinz-Voigt-Halle war an diesem Abend gut besucht. Ca. 100 Bürger:innen aus den Dorfschaften und dem Kernort der Gemeinde Stockelsdorf hatten sich bei regnerischem Wetter versammelt, um zu hören, was es an neuen Informationen zum Thema Windenergie in Stockelsdorf gibt.

Dipl.-Ing. Raimund Weidlich von PROKOM Stadtplaner und Ingenieure präsentierte den gesetzlichen Sachstand und veranschaulichte die Auswirkungen auf die einzelnen Dorfschaften.

Die gewonnene Leistung durch Windenergie an Land soll in Schleswig-Holstein bis 2030 auf 15 Gigawatt erhöht werden.

Um dieses Ziel des Bundes zu erreichen, müssen die bereits bestehenden Windenergie-Vorranggebiete ausgeweitet werden und neue hinzukommen.

Mit dem neuen § 245e Abs. 5 Baugesetzbuch hat der Bundesgesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, Windenergiegebiete außerhalb der aktuellen Vorranggebiete mittels eines bei der Landesplanungsbehörde zu beantragenden Zielabweichungsverfahrens zu planen.

Die von der Bundesregierung eingeführte sog. Gemeindeöffnungsklausel erlaubt es ausschließlich Kommunen, Windenergieanlagen zu ermöglichen, indem dieser sog. Zielabweichungsantrag bei der Landesplanung gestellt wird und über Bauleitplanung die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen werden. Das Zeitfenster dafür ist kurz. Ende 2027 läuft die Gemeindeöffnungsklausel aus.

Bauamtsleiter Jan-Christian Ohm informierte über getroffene Beschlüsse und den derzeitigen Stand. Um einer zu erwartenden Ausweisung weiterer Windenergieanlagenflächen durch das Land ohne direkte Gestaltungs- und Beteiligungsmöglichkeiten der Gemeinde zuvorzukommen, hat die Gemeindevertretung am 03.06.2024 beschlossen auf Basis der Gemeindeöffnungsklausel tätig zu werden. Nun sollen in Kürze Aufstellungsbeschlüsse für Flächennutzungsplanänderungen zur Realisierung von Windenergieflächen getroffen werden. In diesen Bauleitplanverfahren haben alle Bürger:innen im Rahmen einer öffentlichen Beteiligung die Möglichkeit weitere Hinweise und Bedenken zu äußern. Die derzeitigen Potenzialflächen werden im nächsten Schritt untersucht und konkretisiert. Hierzu sind Gutachten zu beauftragen, die u.a. kollisionsgefährdete Brutvogelarten berücksichtigen, dies wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bestimmungen zur Höhe von Windenergieanlagen dürfen nicht mehr erfolgen.

Bauamtsleiter Ohm dazu: Wir haben uns kurz gesagt entschieden, nicht untätig auf die Ergebnisse der Regionalplanung zu warten und dann zu schauen, ob, wo und in welcher Größe neue Windparkflächen in Stockelsdorf ausgewiesen werden. Wir wollen selbst gestalten und die Gemeinde über eine Beteiligung der Gemeindewerke, sowie die Bürger:innen beteiligen. Zur Umsetzung brauchen wir die Unterstützung von Projektentwicklern. Die Gespräche verlaufen aber vielversprechend. Der Vorteil ist, dass nur die Gemeinde in den nächsten Jahren neue Flächen entwickeln kann. Investoren müssen warten, bis der Regionalplan fertig ist und ob es dann zusätzliche Flächen in Stockelsdorf geben wird, ist bis dahin nicht sicher.

Anwesende Politiker unterstützten die Verwaltung und appellierten an die Anwesenden: „Lassen Sie uns einen gemeinsamen Schritt in Richtung des vereinbarten Klimaziels gehen, mit der Absicht, einen Mehrwert für die Gemeinde und damit jede:n Stockelsdorfer Bürger:in zu generieren!“

Es ist Wunsch der Gemeinde die Windenergieanlagen mit einer Bürgerbeteiligung zu realisieren.

Die anwesenden Bürger:innen stellten durchaus kritische Fragen, es bestand aber Einigkeit, dass Windkraft grundsätzlich sinnvoll ist und niemand sperrte sich völlig gegen das Vorgehen der Gemeinde. Sorge bereitet allen Anwesenden natürlich die hohe Beeinträchtigung der Gemeinde, weil ja auch noch das neue, mehrere Hektar große Umspannwerk und drei 380-KV-Leitungen gebaut werden.

Bürgermeisterin Julia Samtleben verwies noch einmal darauf, dass die Hoffnung besteht, dass das Land keine zusätzlichen Windflächen ausweisen wird, wenn die Gemeinde über die Gemeindeöffnungsklausel bereits eigene neue Flächen generiert hat. Auf die Frage aus dem Publikum, welcher finanzielle Vorteil für die Gemeinde entsteht, wenn weitere Flächen ausgewiesen werden, verwies die Bürgermeisterin auf eine bundesweite Änderung der Gewerbesteuerzerlegung. Seit dem Jahr 2021 wird die Gewerbesteuer bei Windkraft- und Solaranlagen zu 10 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 90 Prozent nach dem Verhältnis der installierten Leistung der Anlagen verteilt. Da die installierte Leistung konstant bleibt, wird Stockelsdorf als Standortgemeinde nunmehr auch angemessen an der Gewerbesteuer beteiligt. Einerseits durch die Änderung des Zerlegungsmaßstabs und anderseits durch die Erhöhung des Anteils der Standortgemeinde an der Gewerbesteuer auf etwa 90 Prozent. Stockelsdorf rechnet dadurch mit Mehreinnahmen im deutlich sechs- möglicherweise siebenstelligen Bereich.

Die Gemeinde Stockelsdorf wird voraussichtlich im Januar und Februar die entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse zur Vorbereitung der Bauleitplanung fassen. Umfassende Informationen zum Thema finde Sie auf unserer Homepage unter www.stockelsdorf.de.

Stockelsdorf, den 16.12.2024

gez. Julia Samtleben

Bürgermeisterin

Offener Brief an die Bürgermeisterin von Stockelsdorf Dez. 2024

Klaus-Olaf Zehle
Dipl. Wirtsch.-Ing., M.A., LL.M (com.)
Curauer Dorfstraße 39
23617 Curau
02.12.2024

 

 

 

 

Julia Samtleben Bürgermeisterin Gemeinde Stockelsdorf

cc: Dorfvorsteher
Carsten Struve, Curau
Jörg Meyer, Dissau
Nico Wilcken, Pohnsdorf

Informationsveranstaltung „Windenenergieplanung & Gemeindeöffnungsklausel“ am 20.11.24 in Dissau

Offener Brief

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Samtleben,

vielen Dank dafür, dass Sie die Informationsveranstaltung am 20.11.2024 in Dissau ausgerichtet haben.

Für mich haben sich im Nachgang noch einige Fragen ergeben, um deren Beantwortung ich Sie auch im Interesse betroffener Bürger der Gemeinde Stockelsdorf bitte:

  1. Können Sie mir bzw. alle Bürgern auf der Webseite der Gemeinde die gezeigten Folien zur Verfügung stellen.
  2. Ist es richtig, dass die Gemeinde Stockelsdorf plant, im Rahmen der Gemeindeöffnungsklausel gemäß § 245e Abs. 5 des Baugesetzbuches ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen und das ausgewiesene Vorranggebiet PR3_OHS-081 über das Vorranggebiet hinaus auszuweiten und damit auch Flächen mit Windanlagen zu bebauen, die mit den Zielen der Raumordnung des Landes insbesondere wegen etwaiger Ausschluss- oder Abwägungskriterien auf der übergeordneten Planungsebene nicht vereinbar sind?
  3. Ist es richtig, dass der Beschluss, von der Gemeindeöffnungsklausel Gebrauch zu machen, von allen gewählten Gemeindevertretern einstimmig gefasst wurde? In welcher Versammlung wurde der Beschluss gefasst, wo ist das Protokoll einzusehen?
  4. Ist es richtig, dass durch den Antrag der Gemeinde die Möglichkeit geschaffen werden soll, statt der bisher in der Regionalplanung beschriebenen 3 WEA (Zitat aus dem Regionalplan: „ Es ist davon auszugehen, dass auf der Fläche maximal drei WEA errichtet werden können“) mit Höhenbegrenzung (Zitat: „Eine mögliche Höhenbegrenzung kann im Genehmigungsverfahren geprüft werden. Sie stellt die Nutzbarkeit der Fläche nicht grundsätzlich in Frage“, die Referenzanlage im Regionalplan hat eine Höhe von 150 m**)
    nun, wie vom Gemeindevertreter auf der Informationsdarstellung dargestellt, bis zu 6 WEA ohne Höhenbegrenzung projektiert werden können.
  5. Der Gemeindevertreter sagte aus, dass mit einer Höhe unter 200 m und einer Begrenzung auf 3 WEA sich wahrscheinlich kein Projektierer findet. Könnte gegebenenfalls dieser Sachverhalt ohne Nutzung der Gemeindeöffnungsklausel zu dem Ergebnis führen, dass die Vorrangflächen zwar ausgewiesen bleiben aber dort aus Wirtschaftlichkeitsgründen keine WEA installiert werden?
  6. Ist es richtig, dass durch die Ausweitung der mit WEA bebaubaren Fläche die zur errichtenden WEA näher als in der Regionalplanung vorgesehen an alle oder einige der Gemeinden Curau, Dissau, Pohnsdorf heranrücken?
  7. Ist es richtig, dass die Nutzung der Gemeindeöffnungsklausel, wie auf der Informationsveranstaltung vorgestellt und von einem Ratsmitglied bestätigt, vor allem aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, weil die Gemeinde sich dadurch Steuereinnahmen (Gewerbsteuer) erhofft und über eine Beteiligung der Gemeindewerke an der Betreibergesellschaft möglicherweise auch günstigere Stromtarife ermöglicht werden, von denen aber ausschließlich Bürger einen Nutzen haben, die Kunden der Gemeindewerke sind.
  8. Können Sie bitte ausweisen, wie sich die erwarteten Mehreinnahmen prozentual auf die Ortschaft Stockelsdorf und die einzelnen Dorfschaften aufteilt. Welche geplanten Investitionen sollen/können durch die Mehreinnahmen finanziert werden?
  9. Ist es richtig, dass das Zielabweichungsverfahren der Gemeindeöffnungsklausel einen wesentlich früheren Bau der WEA gegenüber dem Abwarten der Ergebnisse der Regionalplanung ermöglichen würde und damit auch zu einer wesentlich früheren Belastung der Bewohner der angrenzenden Dorfschaften?
  10. Der Referent des Planungsbüros und der Gemeindevertreter haben in der Veranstaltung die Aussage getätigt, dass die Standorte der 380KV Ostküstenleitung der Gemeinde noch nicht offiziell bekannt sind und deshalb nicht in den Darstellungen, die auf den Folien vorgestellt wurden, eingezeichnet werden konnten. Können Sie in diesem Zusammenhang bitte bestätigen, dass die Standorte als „geplante 380 KV Leitung“ im Ergebnisblatt der gemeindeweiten Potentialanalyse zur Eignung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Stand 13.01.2023) eingezeichnet sind.
  11. Können Sie bestätigen, dass bisher die Gemeinde Stockelsdorf „die Ausweisung des Vorranggebietes PR3_OHS_081 auf ihrem Gemeindegebiet in der Gesamtabwägung weder „für planerisch noch für rechtlich vertretbar“ hielt* und die Bürger der Gemeinde erst nach dem Beschluss (siehe 3.) erstmals mit der Informationsveranstaltung vom 20.11.2024 über die geänderte Einstellung der Gemeinde informiert hat.
  12. Plant die Gemeinde vor Beantragung des Zielabweichungsverfahrens die Bürger der Gemeinde Stockelsdorf zu befragen, um ein Meinungsbild zu bekommen?

Ich freue mich auf eine zeitnahe Beantwortung meiner Fragen, gerne auch im Rahmen einer weiteren Informationsveranstaltung.

Beste Grüße

Klaus-Olaf Zehle

 

Neuer Windpark zwischen Dissau, Curau, Klein Parin und Pohnsdorf in 2025/26

06.01.2025

Neuer Windpark zwischen Dissau, Curau, Klein Parin und Pohnsdorf in 2025/26

5-8 Windräder mit über 200 m Nabenhöhe

Die Gemeinde Stockelsdorf will unter Nutzung der Gemeindeöffnungsklausel größere Flächen für Windenergienutzung im Gebiet zwischen den Gemeinden Curau, Dissau und Pohnsdorf ausweisen und mit einem Projektierer einen weiteren Windpark errichten, der nach derzeitigen Informationen 5-8 Windräder mit einer Höhe von über 200 m. umfassen soll.

Noch vor ca. fünf Jahren hielt die Gemeinde die jetzt in der Planung  befindliche „Ausweisung des Vorranggebietes PR3_OHS_081 auf ihrem Gemeindegebiet in der Gesamtabwägung weder für planerisch noch für rechtlich vertretbar (Quelle).  Hier finden Sie die Stellungnahme vom 17.12.2019.

Eine weitere Fläche zwischen den Gemeinden Arfrade, Krumbeck und Obernwohlde wird ebenfalls untersucht.

Und das alles zusätzlich zu den bereits bestehenden über 20 Windenergieanlagen östlich von Obernwohlde und Dissau.

Am Tag der Gemeinderatssitzung am 16.12.2024 wurde in der Einwohnerfragestunde mit Bezugnahme auf einen offenen Brief eines Bürgers (s.u.) deutlich gemacht, dass jetzt definitiv die Planungen beginnen.

Siehe Pressemitteilung vom 16.12.2024

Im Vorfeld zu der Pressemiteilung gab es am 20.11.2024 eine Informationsveranstaltung in Dissau, bei der das Vorhaben und die Hintergründe vorgestellt wurden.

Siehe Einladung

Auf der Veranstaltung wurde ausführlich erläutert (siehe Foliensatz), was die Gemeindeöffnungsklausel bedeutet und dass es der Gemeinde darum geht, dem Land zuvorzukommen, um auf diese Weise finanzielle Vorteile zu erschließen.  Ein Gemeinderatsmitglied betonte dieses auf Nachfragen noch einmal und erläuterte, dass es der Gemeinde ausschließlich um finanzielle Vorteile gehe.

Fragen aus dem Publikum, ob auch die Nachteile für die betroffene Bevölkerung durch Auswirkungen der Windkraftanlagen bedacht wurden, blieben unbeantwortet.

Offener Brief an die Bürgermeisterin

Ein Bürger der Gemeinde Curau hat  Anfang Dezember einen offenen Brief an die Bürgermeisterin geschrieben, um sich sein Verständnis bestätigen zu lassen.

Den Offenen Brief an die Bürgermeisterin der Gemeinde Stockelsdorf  finden Sie über diesen Link zum Downloaden.

Antwort der Bürgermeisterin

Die Antwort der Bürgermeisterin auf den offenen Brief finden Sie über diesen Link zum Downloaden

Die nächsten Schritte

Der Aufstellungsbeschluss für den notwendigen Flächennutzungsplan kann bereits in der Sitzung des Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit am 28.01.2025 entschieden werden

Möglichkeiten der Bürger

Im Rahmen der Bauleitplanung ist eine Bürgerbeteiligung vorgesehen.

Über die Verfahren des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids können sich die Bürger auch bindend gegen diese Planungen der Gemeinde aussprechen, so dass das ganze Projekt zum jetzigen Zeitpunkt noch verhindert werden kann.

Gefahren, die von Windkraftanlagen ausgehen

Dauergeräusch, Schall & Infraschall, Erosion, klimaschädliche Gase und Unfallrisiken


1. Lärm
2. Infraschall
3. Mikroplastik & Toxische Stoffe
4. Getriebeöl
5. klimaschädliche Gas
6. Feuer, Materialermüdung

Links

zu 1. ) Windkraftanlagen (WKA) machen Lärm!

Windenergieanlagen und Windparks müssen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten

Windenergieanlagen sind Anlagen im Sinne von § 3 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (⁠BImSchG⁠). Sind die Windenergieanlagen höher als 50 m, fallen sie unter die Nummer 1.6 des Anhangs zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. ⁠BImSchV⁠). Das bedeutet, dass für diese Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit ist gegeben, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erfüllt sind. Hierzu gehört insbesondere, dass durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu erwarten sind, erfolgt auf der Grundlage der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (⁠TA Lärm⁠).

Das Gutachter- und Sachverständigen Zentrum für Umwelt-Messungen GmbH schreibt auf seiner Webseite:

„An allen bisher von der GuSZ GmbH untersuchten Windkraftparks in den Mittelgebirgsstandorten war jeweils vor Ort auch im subjektiven Höreindruck deutlich ein nicht lokalisierbares, dumpfes Wummern zu hören. Dieses Wummern war bereits kurz nach dem eigentlichen Anlauf der Windkraftanlagen sowie auch und besonders bei noch moderaten Windgeschwindigkeiten vernehmbar. Das Geräusch der Windräder war dabei sehr ähnlich den wummernden Bässen aus dem Partykeller oder einer entfernt gelegen Diskothek.

Aufgrund der geringen Ausbreitungsdämpfung des Schalls in der Luft, sind diese tieffrequenten Geräuschanteile dann noch über Entfernungen von bis zu 3 km innerhalb der Häuser der betroffenen Anwohner im Umfeld von Windindustriegebieten messbar.

Da häufig Fenster- und Fassadendämpfungen an Häusern nur unzureichend vorhanden sind und selbst diese im Optimalfall für Dämmung des hier spezifischen Schalls nicht auslangen bzw. nicht ausreichend sind, tragen diese tieffrequenten Geräusche der Windräder letztlich auch zu der massiv belästigenden und damit auch stark gesundheitsbeeinträchtigenden Schallwirkung von Windkraftanlagen bei.“

Bereits heute müssen einige insbesondere neue Windparks, die in der Nähe von Wohnbebauung errichtet wurden, in der Nachtzeit abgeschaltet werden, weil die Schallemissionen die Grenzen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (nachts gelten niedrigere Werte) überschreiten.

Siehe auch Information e-Regio.

zu 2. ) Schall & Infraschall

Schall und Infraschall sind ein Gesundheitsrisiko. Siehe ausführliche Darstellung von Prof. Dr. Werner Roos.

Infraschall-Symptome sind u.a.:

  • Erschöpfung
  • Schlaflosigkeit
  • Kopfschmerzen
  • Atemnot
  • Angst
  • Depression
  • Konzentrationsstörungen
  • Herz-Kreislauf-Probleme
  • Übelkeit
  • Tinnitus
  • Schwindel

Wissenschaftler der Uni Mainz haben herausgefunden, dass Infraschall die Pumpleistung des Herzens um bis zu 20 Prozent reduzieren kann. Eine Studie der Physikalisch Technischen Bundesanstalt in Braunschweig, der Charité Berlin und des Universitätsklinikums Hamburg belegt den negativen Einfluss von tieffrequentem Schall und Infraschall auf die Hirnaktivität. Im MRT wurde nachgewiesen, dass Infraschall Hirnregionen anspricht, die bei Stress und Konflikten beteiligt und u.a. für Angst verantwortlich sind. Das Robert-Koch-Institut hat bereits 2007 auf die mögliche Gefahr durch Infraschall hingewiesen.

Ebenso bilanziert die Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamts 2014, „dass negative Auswirkungen von Infraschall auch bei Schalldruckpegeln unterhalb der Hörschwelle nicht ausgeschlossen sind.

In einem Leitfaden stellt das Umweltbundesamt 2017 fest:
Eine behördliche Überprüfung in der Planung kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die tieffrequenten Geräusche nicht erfassen, weil kein standardisiertes Prognoseverfahren existiert.

Es gab weltweite Versuche des Militärs, Infraschall als Waffe einzusetzen. 2016 hat der renommierte Verein der Deutschen Ingenieure Untersuchungen veröffentlicht, die belegen, dass die Angaben der Windkraftanlagenhersteller zu den Schallimmissionen nicht stimmen und der Lärm stärker ist als prognostiziert. Experten schätzen, dass bis zu 30 Prozent der Bevölkerung auf Infraschall reagieren und die o.g. Symptome entwickeln können.

Diesen Menschen bleibt nichts anderes übrig, als die mit Infraschall belastete Gegend dauerhaft zu verlassen.

Das Motto „Was ich nicht höre oder sehe, kann doch nicht gefährlich sein“ wurde bereits von der Realität widerlegt, siehe Asbest oder Röntgen-Strahlung. Die gesundheitlichen Beschwerden der immer zahlreicher werdenden Betroffenen in der Nähe von Windanlagen sprechen eine eindeutige Sprache, siehe die hier verlinkten Betroffenen-Berichte.

Für Infraschall gibt es bis heute keine rechtlich verbindlichen Grenzwerte, obwohl das Bundesumweltamt dies fordert. Wegen dieser fehlenden Grenzwerte wird Infraschall im Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen nicht berücksichtigt und kann somit auch nicht eingeklagt werden. Die TA Lärm (Technische Anleitung Lärm), die Grundlage für die Genehmigung von WKA ist, geht ausschließlich von hörbarem Lärm aus, der sog. dB(A)-Kurve. Das bedeutet, dass je tiefer (niederfrequenter) der Schall ist, er umso weniger berücksichtigt wird.

Die EnBW schützt ihre Anlagen untereinander mit einem Schutzabstand von etwa 750 Meter (in Hauptwindrichtung mindestens der fünffache Rotordurchmesser), damit die Luftdruckpulse nicht zu Ermüdungsbrüchen und zu Schäden an der nachfolgenden Windkraftanlage führen. Im Gegensatz dazu wird der Schutz der Menschen sträflich vernachlässigt.

Die politisch festgelegten Mindestabstände sind viel zu gering . Aktuelle Windkraftanlagen sind fast 250 Meter hoch, Tendenz steigend.

Zum Vergleich:   Fernsehturm Stockelsdorf 158 m.

Windturbinensyndrom – anerkannte als Krankheit in Frankreich

In Frankreich hat zum ersten Mal ein Gericht das sogenannte „Windturbinensyndrom“ als Krankheitsursache anerkannt. „Das Leben hier war unerträglich geworden. Die ersten Symptome traten nicht sofort auf“, so die betroffene Familie. „Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Tinnitus, Herzrasen, Schlafstörungen, Müdigkeit.“ Die Liste der Symptome im Zusammenhang mit Windkraftanlagen ist laut Anwohnern lang. Das Urteil des Berufungsgerichts von Toulouse vom 8. Juli 2021 besagt: „Die Lärmstörungen und visuellen Beeinträchtigungen stellen eine Belästigung der Nachbarschaft dar, haben aber auch gesundheitsschädliche Auswirkungen.“ Die Betreiber der Anlagen müssen der betroffenen Familie anteilig den Wertverlust ihrer Immobilie, entgangene Mieteinnahmen der Ferienwohnung und Schmerzensgeld bezahlen. In Summe beträgt der Schadensersatzanspruch 128.000 Euro. Wichtig zu wissen: Die französischen Anlagen befinden sich in 700 bis 1.300 Meter Entfernung vom Haus der Kläger. Entfernungen, wie sie in Deutschland sogar noch unterschritten werden. Die Windkraftanlagen, die zu diesem Urteil geführt haben, sind vergleichsweise klein: Sie haben eine Gesamthöhe von 93 Metern, die Leistung liegt bei 2,3 MW je Anlage. Die aktuell errichteten Anlagen in Schleswig Holstein haben mittlerweile eine Gesamthöhe von 250 Metern bei einer Leistung von bis zu 6 MW.

Bayern schützt die Menschen, Schleswig Holstein nicht

Bayern schützt die Menschen, Schleswig-Holstein schützt die Windindustrie. In Bayern gilt zum Schutz der Menschen vor Lärm und Infraschall von Windkraftanlagen grundsätzlich ein Mindestabstand zu Wohngebieten, der mit der Höhe der Anlagen wächst, nämlich die zehnfache Höhe der Gesamtanlage: Die 10H-Regel. Bei heute gebauten Windkraftanlagen mit 250 Metern Gesamthöhe sind dies 2.500 Meter Schutzabstand zu den Menschen. In Schleswig-Holstein sind zum Schutz der Windindustrie derzeit 800 -1000 Meter Abstand zur Wohnbebauung vorgesehen, bei Einzelgehöften sogar nur 400 Meter. Unabhängig von der stetig steigenden Höhe der Windkraftanlagen. Ist der Landesregierung von Schleswig-Holstein und der Gemeinde Stockelsdorf die Gesundheit der Menschen weniger wichtig als der Bayerischen Staatsregierung? Die Menschen in der Gemeinde Stockelsdorf sind es wert, den gleichen Schutz zu erfahren.

zu 3.) Mikroplastik & Toxische Stoffe

Durch die witterungsbedingte Erosion der Rotorflügel von Windkraftanlagen gelangen weiträumig bedenkliche Mengen Mikroplastik und gesundheitsgefährdende Verbundstoffe über die Böden ins Erdreich, von dort ins Trinkwasser. Die Materialzersetzung der immer größer werdenden Rotorblattoberflächen geschieht während des Regelbetriebs der Anlagen. Forscher haben herausgefunden, dass sich Mikroplastik-Partikel nicht nur im Gewebe und in den Organen ablagern, sondern auch die Blut-Hirn-Schranke durchdringen und bis ins Gehirn gelangen. Das löst vermehrt Entzündungen, Zellschäden und ein Absterben der Zellen aus.

In den Rotoren und im Getriebe sind hoch toxische Stoffe verbaut. Kohlenstofffasern, auch Carbonfasern oder „fiese Fasern“ genannt. Giftiger Sondermüll, Entsorgungsfrage weitestgehend ungeklärt. Im Falle eines Brandes, kommt immer wieder vor (erst Anfang 2019 bei Lahr, dort bereits zum zweiten Mal), ist ein Löschen der Anlage unmöglich. Grund: Die modernen Windkraftanlagen sind so enorm hoch, dass die Feuerwehr keine Chance hat, den Brandherd zu erreichen. Nur ein einziger WKA-Brand z.B. durch Blitzeinschlag oder technischen Defekt, hätte unabsehbare Folgen, auch für unser Trinkwasser.

Umweltschädlicher Vorfall in Niedersachsen:

Mitte September 2022 havarierte in Alfstedt/Niedersachsen eine Windanlage. Einer der Rotorflügel brach ohne Vorwarnung ab und stürzte zu Boden. Seit diesem Tag sind die umliegenden Böden im Umkreis von mindestens 1.800 Metern voll mit Plastikteilen und feinsten Kunststofffasern, sogenannten „fiesen Fasern“ (CFK, GFK). Diese gehen von dem abgebrochenen Rotorflügel aus und verseuchen die umliegenden Ackerflächen.
GFK (Glasfaserverstärkte Kunststoffe) und CFK (Carbonfaserverstärkte Kunststoffe) sind giftiger Sondermüll. Im Material Carbon/GFK/CFK ist zudem Bisphenol-B enthalten, dass die EU zu verbieten plant. Durch Wind und Regen weit verteilt, versickern die Mikrofasern unkontrolliert im Erdreich und können so auch das Trinkwasser erreichen. Böden und Ökosysteme bleiben dauerhaft belastet.
Viereinhalb Monate nach der Havarie in Alfstedt rückt nach wie vor Tag für Tag ein 50-köpfiger Spezialtrupp in Ganzkörper-Schutzanzügen aus, um die scharfkantigen Bruchstücke einzusammeln. Die Bilder sind verstörend, wie in Video in einem Artikel des NDR zu sehen ist. Rund 50 Landwirte haben sich mittlerweile einen Rechtsanwalt genommen, um die Bodenverseuchung ihrer Agrarflächen finanziell vergütet zu bekommen. Die verheerenden Umweltschäden können dadurch nicht rückgängig gemacht werden.

zu 4.) Auslaufendes Getriebeöl kontaminiert die wertvollen landwirtschaftlichen Böden

Je nach ihrer Größe sind die Getriebe von Windindustrieanlagen mit bis zu 700 Liter Öl gefüllt. Nach Herstellerangaben ist jede Anlage im Laufe ihrer Betriebszeit mindestens einmal von einem Ölschaden betroffen. Im Extremfall wird bei einem Schaden die komplette Füllmenge des Getriebes freigesetzt und das Umfeld in einem Radius von bis zu 350 Metern kontaminiert. Somit würde das auslaufende Getriebeöl die wertvollen landwirtschaftlichen Böden weiträumig vergiften, ein ökologisches Fiasko.

zu 5.) Besonders klimaschädliche Gas, 23.000fach gefährlicher als CO2 ind den Anlagen

In Windanlagen wird in den Hochvoltschaltern der Gondel und der Trafostation das besonders klimaschädliche Gas SF6 eingesetzt (siehe Beitrag auf der Webseite der Tagesschau sowie ein Filmbeitrag des MDR). Wenn es entweicht, ist das SF6-Gas 23.000fach gefährlicher als CO2. Die Klima-Wirksamkeit von SF6 hält über 3.000 Jahre an, zum Vergleich: CO2 etwa 100 Jahre, Methan etwa 20 Jahre. Der SF6-Anteil in der Luft ist steigend, was vermutlich mit dem großflächigen Ausbau der Windenergie zusammenhängt. Der Ausstoß ist höher als der des gesamten innerdeutschen Flugverkehrs.

zu 6.) Feuer, Materialermüdung

Und bei einem Brand in der Gondel des Windrades tritt dieses Gas komplett aus, weil ein Brand nicht gelöscht werden kann. (siehe Beitrag des MDR).

Dazu kommen noch die Risiken durch Materialermüdung, die zum Rotorbruch oder auch kompletten Umknicken des Windrades führen, wie sie in einem weiteren Beitrag des MDR dokumentiert sind.

Quelle: eigene Recherchen, BI Walderhalt statt Windindustrie, Bürgerinitiative Windkraftfreies Grobbachtal Baden-Baden

Weitere Links zum Thema:

Wirtschaftlichkeit einer BESS Anlage mit 250 MW

Die Wirtschaftlichkeit einer 250 MW-BESS-Anlage (Battery Energy Storage System) in Deutschland hängt von vielen Faktoren ab – darunter Investitionskosten, Einnahmequellen, regulatorische Rahmenbedingungen und Betriebsstrategie.

Nachfolgend eine Übersicht mit realistischen Zahlen (Stand 2024/25):

  1. Investitionskosten (CAPEX)
  • Lithium-Ionen-System (Containerlösung)
    • Kosten pro MW: ca. 400.000–600.000 €/MW
    • Kosten pro MWh (bei 1h Speicherzeit): 200.000–300.000 €/MWh
  • Für 250 MW / 250 MWh (1h System):
    • Gesamtkosten: 100–150 Mio. €

(Bei 4h System → bis zu 300–350 Mio. €)

  1. Einnahmequellen (Revenue Streams)
  2. a) Primärregelleistung (FCR)
  • Volatile, aber attraktive Einnahmequelle
  • Aktuelle Vergütung (2024/25): 20.000–40.000 €/MW/Jahr
  • Für 250 MW: 5–10 Mio. €/Jahr
  1. b) Intraday-Handel / Arbitrage
  • Kaufen bei Stromüberschuss (niedriger Preis), verkaufen bei Knappheit
  • Ertragspotenzial: 30.000–70.000 €/MW/Jahr je nach Marktstrategie
  • 7–18 Mio. €/Jahr
  1. c) Redispatch 2.0 & Netzdienstleistungen
  • Teilnahme an Netzengpassmanagement
  • Zusatzpotenzial: 2–5 Mio. €/Jahr
  1. Betriebskosten (OPEX)
  • Wartung, Versicherung, IT, Personal, Pacht etc.
  • Typisch: 1–2 % der Investitionskosten/Jahr1–3 Mio. €/Jahr
  1. Beispielhafte Wirtschaftlichkeitsrechnung
Position 250 MW / 250 MWh BESS
CAPEX (Einmalig) 120 Mio. €
Jährliche Einnahmen (Summe) 15–30 Mio. €
Jährliche OPEX 2 Mio. €
Amortisationsdauer ca. 5–9 Jahre
ROI (über 15 Jahre) >100–150 % je nach Markt

Stellungnahme Gemeinde Stockelsdorf zum Regionalplan Dez 2019

Update 06.01.2025
Vergleichen Sie gerne die aktuellen Aussagen der Gemeinde Stockelsdorf mit den Aussagen in der Stellungnahme zur Regionalplanung aus 2019.
Die damaligen Argumente der Gemeinde, die sie dort anführt spielen auf einmal keine Rolle mehr.

Das „Schutzgut Menschen und dessen Bedürfnis nach einem gesunden Wohnumfeld“ spielen in 2024/25 auf einmal keine Rolle mehr und wird finanziellen Interessen untergeordnet.

Hier Auszüge aus der

„Stellungnahme der Gemeinde Stockelsdorf zum

3. ENTWURF DER TEILAUFSTELLUNG DES REGIONALPLANS DES PLANUNGSRAUMS III – OST (SACHTHEMA WINDENERGIE AN LAND) STAND 17. DEZEMBER 2019.“

Zitate aus der Zusammenfassung, Seite 31-33:

„…Die Größe des Vorranggebietes beträgt inzwischen 15,2 ha, d.h., die Größe liegt knapp über dem untersten Größenwertfür die Darstellung eines Vorranggebietes. In einer Entfernung von bis zu 400 m befinden sich keine Vorranggebiete mit einer Größe über 15 ha….
…Das Vorranggebiet PR3 OHS 081 kann maximal 3 Windkraftanlagen aufnehmen. In Verbin-
dung mit den Vorranggebieten … entstehen in einem Landschaftsraum 4 kleine Vorranggebiete mit jeweils wenig Windkraftanlagen und mit unterschiedlichen Gesamthöhen der Windkraftanlagen, was zu einer Verspargelung des Landschaftsraumes zwischen der Gemeinde
Stockelsdorf und der Ostseeküste führen wird…
…Das Vorranggebiet PR3 OHS 081 liegt überwiegend im Gebiet eines gemäß Landschaftsrahmenplan besonders schützenswerten Geotops. Die Bewertung dieses Geotops ist an die Aussagen des Landschaftsrahmenplans anzupassen.
Das Vorranggebiet PR3 OHS 081 liegt mit einem Abstand von 600 m zu dicht an genehmigten und eingerichteten multifunktionalen Ablenkflächen für den Rotmilan. In Verbindung mit den
Vorranggebieten PR3 OHS 080 und PR3 SEG 028 wird das Tötungsrisiko für diese Art im Nahbereich der Ablenkflächen erhöht. Gleiches gilt für einen Weißstorchhorst, der genau zwischen den Vorranggebieten PR3 OHS 080 und PR3 OHS 081 liegt.
Für die Gemeinde Stockelsdorf sind in der Gesamtabwägung zudem die überaus negativen Auswirkungen der „Umfassungswirkungen“ durch die geplanten Trassen der neuen 380 kV-Ostküstenleitung und das zusätzliche, rd. 6 ha große Umspannwerk westlich der L 184 auf eine Vielzahl von Dörfern von sehr hoher Bedeutung. Diese erheblichen Belastungen beeinträchtigen sowohl das Schutzgut Menschen und dessen Bedürfnis nach einem gesunden Wohnumfeld und nach Erholung in der Landschaft als auch das Schutzgut Landschaft mit der vertiefenden Betrachtung des Landschaftsbildes.
Parallel zur Teilaufstellung des Regionalplanes für den Planungsraum III durch die Landesplanungsbehörde werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und
Digitalisierung (MELUND) in Zusammenarbeit mit der TenneT TSO GmbH die Planungen zur Ostküstenleitung von Henstedt-Ulzburg bis Stockelsdorf und von hier weiter nach Göhl und nach Lübeck-Siems sehr stark vorangetrieben. Zusätzlich zu den neuen rd. 15 km langen 380 kV-Leitungstrassen durch das Gemeindegebiet wird in Stockelsdorf gegenüber dem bestehenden rd. 16 ha großen Umspannwerk an der L 184 auch noch ein neues rd. 6 ha großes
Umspannwerk errichtet.
Allein durch die neue 380 kV-Leitung ergeben sich im Gemeindegebiet Stockelsdorf für die Dörfer Arfrade, Pohnsdorf, Klein Parin, Curau, Dissau, Horsdorf und Malkendorf neue Belas-
tungen der Schutzgüter Menschen und Landschaft mit mittlerem und hohem Konfliktrisiko. Infolgedessen hat für die Gemeinde Stockelsdorf insbesondere die Bewertung der kumulieren-
den negativen Umfassungswirkungen durch die Vorranggebiete für die Windenergienutzung, die neue 380 kV-Ostküstenleitung und das geplante zusätzliche Umspannwerk auf viele Dörfer
im Gemeindegebiet eine sehr hohe Bedeutung.

Auf die kumulierenden Wirkungen der beiden Großvorhaben auf das Schutzgut Menschen und das Schutzgut Landschaft wird weder von der Landesplanungsbehörde noch vom MELUND eingegangen. Eine Reduzierung der Gesamtbelastungen der Menschen durch die beiden Großvorhaben in einer Vielzahl von Dörfern und der Landschaft im Umfeld dieser Dörfer ist in der Gesamtabwägung der Landesplanungsbehörde zu berücksichtigen.
In der Gesamtabwägung der Gemeinde Stockelsdorf reduzieren sich die Vorranggebiete im Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf somit auf den Plangeltungsbereich der wirksamen 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 75, in dem zwischenzeitlich 12 Windkraftanlagen gebaut sind (siehe Plan Nr. 2). Innerhalb des Plangeltungsbereichs sind die Mindestabstände zu Siedlungen und Wald eingehalten. Innerhalb des Plangeltungsbereichs sind im Bereich der Sichtachsen auf die UNESCO-Welterbestätte Lübecker Altstadt keine Standorte für Windenergieanlagen festgesetzt.

Die Landesplanungsbehörde hat sich zum Ziel gesetzt, auf 2% der Landesfläche Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen. Mit Erreichung dieses Ziels geht die Landesplanungsbehörde davon aus, der Windkraft in Schleswig-Holstein substanziell Raum zu geben. Im Gemeindegebiet Stockelsdorf beträgt der Flächenanteil der Vorranggebiete aus dem
vorliegenden 3. Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans rd. 3,1%.
Mit dem Ergebnis der Stellungnahme der Gemeinde Stockelsdorf beträgt der Flächenanteil der Windkraft auf dem Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf, bezogen auf den Plangeltungsbe-
reich der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes rd. 2,7%.“

Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier.

Man könnte es Wahlbetrug nennen – Koalitionsvertrag 2022

Noch vor der Landtagswahl haben die Parteien CDU und FDP großspurig versprochen, die Abstandsregelungen zu Windkraftanlagen deutlich zu erhöhen. Nun haben Sie sich von den Grünen im Rahmen der Koalitionsverhandlungen zu starken Kompromissen hingegeben.

Die Initiative Gegenwind hat hierzu eine sehr gute Presseerklärung veröffentlicht.

Wenn morgen Landtagswahl wäre, würde keine der im Landtag vertretenen Parteien mehr meine Stimme bekommen. Hier wird Politik auf dem Rücken der Bürger gemacht.

Einzige Möglichkeit für uns ist die Volksinitiative für die Durchsetzung des Bürgerwillens bei der Regionalplanung Wind .

Unterstützen Sie durch eine Unterschrift auf den entsprechenden Listen die Volksinitiative. Wir kommen in der Gemeinde Stockelsdorf für eine Unterschrift gerne zu Ihnen ins Haus. Vereinbaren Sie einen Termin über info@horizont-stockelsdorf.de.

Stellungnahme der Gemeinde Stockelsdorf 2017

Im Bürgerinformationssystem der Gemeinde Stockelsdorf ist die sehr ausführliche und umfassende Stellungnahme der Gemeinde zum Download verfügbar.

Auszugweise hier das Kapitel 9 die Gesamtabwägung als Zitat:

„STELLUNGNAHME DER GEMEINDE STOCKELSDORF – GESAMTABWÄ-GUNG UND EMPFEHLUNG ZUR DARSTELLUNG VON VORRANGGEBIE-TEN FÜR WINDENERGIENUTZUNG IM GEMEINDEGEBIET

Für die Stellungnahme wurden die 6 Vorranggebiete auf dem Gebiet der Gemeinde Stockels-dorf auf der Grundlage der harten und weichen Tabukriterien sowie der Abwägungskriterien der Landesplanungsbehörde bewertet. Die Bewertung wurde um eine gemeindliche Anwen-dung der Kriterien erweitert. Die Stellungnahmen der Gemeinde Stockelsdorf

➢ zum Repowering-Konzept der Landesplanungsbehörde sind in Ziffer 5,

➢ zum Kriterium Umfassungswirkung/Riegelbildung der Landesplanungsbehörde sind in Zif-fer 6 und

➢ zur Festlegung der Referenzanlage der Landesplanungsbehörde und zu den fehlenden Aussagen im „Gesamträumlichen Plankonzept“ zum EEG 2017 sind in Ziffer 7 dargelegt.

Die Stellungnahmen zu den einzelnen Vorranggebieten sind unter Ziffer 8 dargelegt.
Für die Gemeinde Stockelsdorf sind in der Gesamtabwägung die überaus negativen Auswirkungen der „Umfassungswirkungen“ durch die Vorranggebiete für die Windenergie, Vorranggebiete für Repowering, durch die geplanten Trassen der neuen 380 kV-Ostküstenleitung und das zusätzliche, rd. 6 ha große Umspannwerk westlich der L 184 auf eine Vielzahl von Dörfern von sehr hoher Bedeutung. Diese erheblichen Belastungen beeinträchtigen sowohl das Schutzgut Menschen und dessen Bedürfnis nach einem gesunden Wohnumfeld und nach Er-holung in der Landschaft als auch das Schutzgut Landschaft mit der vertiefenden Betrachtung des Landschaftsbildes.
Parallel zur Teilfortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum III durch die Lan-desplanungsbehörde werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) in Zusammenarbeit mit der TenneT TSO GmbH die Planungen zur Ostküstenleitung von Henstedt-Ulzburg bis Stockelsdorf und weiter nach Göhl sehr stark vo-rangetrieben.

Zusätzlich zu den neuen rd. 15 km langen 380 kV-Leitungstrassen durch das Gemeindegebiet wird in Stockelsdorf gegenüber dem bestehenden rd. 16 ha großen Umspannwerk an der L 184 auch noch ein neues rd. 6 ha großes Umspannwerk errichtet.

Allein durch die neue 380 kV-Leitung ergeben sich für die Dörfer Arfrade, Pohnsdorf, Klein Parin, Curau, Dissau, Horsdorf und Malkendorf neue Belastungen der Schutzgüter Menschen und Landschaft mit mittlerem und hohem Konfliktrisiko. Infolgedessen hat für die Gemeinde Stockelsdorf insbesondere die Bewertung der kumulierenden negativen Umfassungswirkungen durch die Vorranggebiete für die Windenergienutzung, die Vorranggebiete für Repowering, die neue 380 kV-Ostküstenleitung und das geplante zusätzliche Umspannwerk auf viele Dörfer im Gemeindegebiet eine sehr hohe Bedeutung.

Auf die kumulierenden Wirkungen der beiden Großvorhaben auf das Schutzgut Menschen und das Schutzgut Landschaft wird weder von der Landesplanungsbehörde noch vom MELUR eingegangen. Im Abwägungskriterium „Netzkapazität“ im „Gesamträumlichen Plankonzept“ sind die kumulierenden Wirkungen als zu bewertender Aspekt zwar genannt, die Landesplanungsbehörde berücksichtigt in ihrer Abwägung diesen Aspekt aber in keinster Weise.
Eine Reduzierung der Gesamtbelastungen der Menschen durch die beiden Großvorhaben in einer Vielzahl von Dörfern und der Landschaft im Umfeld dieser Dörfer ist insbesondere durch Berücksichtigung des Kriteriums „Umfassungswirkungen“ in der Gesamtabwägung möglich. Die Umfassungswirkungen auf die einzelnen Ortschaften sind in Abbildung 10 im Anhang überlagernd dargestellt. Allein daraus ist ersichtlich, dass hierdurch die von der Landespla-nungsbehörde neu dargestellten Vorranggebiete PR3 OHS 074, PR3 OHS 078, PR3 OHS 079 und PR3 OHS 081 entfallen müssen.
Im Curauer Moor hat sich ein Gewässer zu einem wichtigen Schlafplatz für Kraniche entwickelt. Infolgedessen ist ein 3 km Abstandsradius um dieses wichtige Schlafgewässer der Kraniche anzulegen. Dieser Abstandsradius ist eine weiche Tabuzone. Allein hieraus ergibt sich eine Streichung der Vorranggebiete PR3 OHS 074 und PR3 OHS 078.
In der Gesamtabwägung ist auch die geplante Erweiterung des Golfplatzes zu berücksichti-gen, da eine Erweiterung nur in nordöstlicher Richtung möglich ist. Westlich grenzen die Kreis-straße 37 und das Curauer Moor an den bestehenden Golfplatz. Südlich des bestehenden Golfplatzes liegt das Dorf Curau und südöstlich wird eine Erweiterung durch die neue Trasse der 380 kV-Ostküstenleitung verhindert. Aus Sicht der Gemeinde sind Golfplatznutzung und Vorranggebiet für die Windenergienutzung auf ein und derselben Fläche unvereinbar miteinander.
3 der Vorranggebiete liegen teilweise oder vollständig im Gebiet eines gemäß Landschaftsrahmenplan besonders schützenswerten Geotops. Die Bewertung dieses Geotops ist an die Aussagen des Landschaftsrahmenplans anzupassen. Infolgedessen müssen auf der Grund-lage der Bewertung des Konfliktrisikos im „Gesamträumlichen Plankonzept“ der Landesplanungsbehörde die überlagernden Vorranggebiete gestrichen werden.
2 der Vorranggebiete liegen nahezu vollständig innerhalb eines von der Landesplanungsbehörde erfassten potenziellen Beeinträchtigungsbereichs um einen Großvogelhorst. Hierdurch entsteht ein hohes Konfliktrisiko, das in diesen beiden Vorranggebieten überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Dies ist zu korrigieren.
Die massive Konzentration von Vorranggebieten für Repowering im Gemeindegebiet entspricht nicht den Vorgaben des Repowering-Konzepts aus dem „Gesamträumlichen Plankonzept“. Dies ist unbedingt zu korrigieren.
Das Vorranggebiet PR3 OHS 081 liegt mit einem Abstand von 300 m zu dicht an genehmigten und eingerichteten multifunktionalen Ablenkflächen für den Rotmilan. In Verbindung mit den Vorranggebieten PR3 OHS 079, PR3 OHS 080 und PR3 SEG 028 wird das Tötungsrisiko für diese Art im Nahbereich der Ablenkflächen zu stark erhöht. Es ist daher zu streichen.
In der Gesamtabwägung der Gemeinde Stockelsdorf reduzieren sich die Vorranggebiete im Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf somit auf den Plangeltungsbereich der wirksamen 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 75, in dem zwischenzeitlich 12 Windkraftanlagen gebaut bzw. genehmigt sind (siehe Plan Nr. 2). Innerhalb des Plangeltungsbereichs sind die Mindestabstände zu Siedlungen und Wald eingehal-ten. Innerhalb des Plangeltungsbereichs sind im Bereich der Sichtachsen auf die UNESCO-Welterbestätte Lübecker Altstadt keine Standorte für Windenergieanlagen festgesetzt.
Die Landesplanungsbehörde hat sich zum Ziel gesetzt, auf 2% der Landesfläche Vorrangge-biete für die Windenergienutzung auszuweisen. Mit Erreichung dieses Ziels geht die Landes-planungsbehörde davon aus, der Windkraft in Schleswig-Holstein substanziell Raum zu ge-ben. Im Gemeindegebiet Stockelsdorf beträgt der Flächenanteil der Vorranggebiete aus dem vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans rd. 5,7%.
Mit dem Ergebnis der Stellungnahme der Gemeinde Stockelsdorf beträgt der Flächenanteil der Windkraft auf dem Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf, bezogen auf den Plangeltungsbe-reich der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes rd. 2,7%.“