Batteriespeicher Hansdiek: Horizont fordert eine vollständige und ergebnisoffene Prüfung
Der Verein Horizont Stockelsdorf e. V. hat im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zwei ausführliche Stellungnahmen zum geplanten Batteriespeicher im Gebiet Hansdiek bei Pohnsdorf eingereicht. Sie betreffen die 34. Änderung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan Nr. 95.
Stellungnahme Horizont eV zu Bebauungsplan Nr. 95 Stellungnahme Horizont eV zur 34. Änderung FNP
Unser Ausgangspunkt ist klar: Horizont lehnt Energiespeicher und die für die Energiewende notwendige Speicherinfrastruktur nicht grundsätzlich ab. Ein Projekt dieser Größenordnung muss jedoch am richtigen Standort geplant, fachlich vollständig untersucht und rechtlich belastbar abgesichert werden. Genau daran bestehen beim derzeitigen Planungsstand erhebliche Zweifel.
Zwei Planverfahren – zwei unterschiedliche Fragestellungen
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans soll grundsätzlich entschieden werden, ob der bisher landwirtschaftlich genutzte Außenbereich für einen Batteriespeicher vorgesehen werden soll. Hier stehen vor allem die Standortwahl, die Raumordnung und die Prüfung möglicher Alternativen im Mittelpunkt.
Der Bebauungsplan regelt anschließend, was auf der Fläche konkret gebaut werden darf und wie die damit verbundenen Konflikte bewältigt werden sollen. Dabei geht es insbesondere um Lärm, Artenschutz, Entwässerung, Brandschutz, Verkehr, Landschaftsgestaltung und Rückbau.
Beide Planungen greifen ineinander. Deshalb haben wir zu beiden Verfahren eigenständige Stellungnahmen abgegeben.
Warum ausgerechnet dieser Standort?
Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die Wahl des Standortes Hansdiek. Der geplante Batteriespeicher liegt im Außenbereich und ist nach den Planunterlagen mehr als 200 Meter vom Umspannwerk entfernt. Die Leitungstrasse soll rund 550 Meter lang sein. Das Vorhaben ist deshalb nicht bereits aufgrund seiner Nähe zum Umspannwerk im Außenbereich privilegiert.
Gerade unter diesen Voraussetzungen muss die Gemeinde nachvollziehbar begründen, warum genau diese Fläche benötigt wird und weshalb andere, möglicherweise konfliktärmere Standorte ausscheiden.
Die vorgelegte Alternativenprüfung überzeugt bislang nicht. Andere untersuchte Flächen liegen mit Entfernungen von teilweise nur 200 bis 300 Metern deutlich näher am Umspannwerk. Dennoch wurde die mit rund 550 Metern am weitesten entfernte Alternative ausgewählt. Die hierfür genannten Gründe – technische Vorprägung, Erschließung, Sichtschutz und Netzanschluss – reichen aus unserer Sicht noch nicht aus, um die Standortentscheidung belastbar zu tragen.
Hinzu kommt ein Wertungswiderspruch: Flächen südlich von Pohnsdorf wurden wegen ihrer Lage in einem Landschaftsschutzgebiet ausgeschlossen. Der regionale Grünzug, in dem ein Teil des gewählten Standortes nach dem weiterhin geltenden Regionalplan 2004 liegt, wurde dagegen nicht mit vergleichbarem Gewicht berücksichtigt.
Ein noch nicht rechtskräftiger Entwurf des neuen Regionalplans kann den geltenden Regionalplan nicht einfach ersetzen. Auch das gesetzlich anerkannte überragende öffentliche Interesse an Speicheranlagen hebt die Pflicht zu einer vollständigen Abwägung und zur Beachtung der Ziele der Raumordnung nicht auf.
Erheblicher Eingriff in den Außenbereich
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans umfasst rund 15 Hektar. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit etwa 23,8 Hektar noch größer. Für das Sondergebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,9 vorgesehen. Die Batteriespeicherfelder sollen aus brandschutztechnischen Gründen vollständig versiegelt werden.
Darüber hinaus sind umfangreiche Bodenbewegungen erforderlich, um zwei Anlagenplateaus herzustellen. Ein bisher unversiegelter und landwirtschaftlich genutzter Ackerstandort würde dadurch tiefgreifend verändert.
Aus unserer Sicht fehlen belastbare Angaben zum tatsächlichen Umfang der Voll- und Teilversiegelung, zu den erforderlichen Bodenbewegungen und zum Umgang mit dem Oberboden. Auch der Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie mögliche Zerschneidungswirkungen und Nachteile für angrenzende Flächen müssen stärker berücksichtigt werden.
Artenschutzfachliche Grundlagen sind noch unvollständig
Besonders kritisch ist der derzeitige Stand der artenschutzrechtlichen Untersuchung. Im Plangebiet wurde ein Revier der Feldlerche festgestellt. Im Umfeld befinden sich weitere Feldlerchenreviere sowie Vorkommen von Wachtel, Kuckuck und Nachtigall. Auch ein Kiebitzrevier wird in den Unterlagen angesprochen.
Trotzdem ist der Abschnitt des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zu den europäischen Vogelarten noch nicht abgeschlossen. Auch die vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sollen erst im weiteren Verfahren konkretisiert werden.
Als Ausgleich für das verlorengehende Feldlerchenrevier ist die Maßnahmenfläche M1 unmittelbar neben der technischen Anlage vorgesehen. Bislang fehlt jedoch der Nachweis, dass diese Fläche trotz Einfriedung, Dauergeräuschen, Beleuchtung, Betriebsverkehr und bis zu 21 Meter hohen Blitzschutzmasten tatsächlich als störungsarmes Brut- und Nahrungshabitat geeignet ist.
Eine Mähregelung allein macht aus einer Grünfläche noch kein funktionsfähiges Feldlerchenhabitat. Deshalb fordern wir:
- einen artspezifischen Eignungsnachweis für die Fläche,
- ihre vollständige Funktionsfähigkeit vor Beginn des Eingriffs,
- ausreichende Abstände zu störenden und vertikalen Anlagenteilen,
- ein mehrjähriges Erfolgsmonitoring und
- verbindliche Nachbesserungsmaßnahmen, falls die Feldlerche die Fläche nicht annimmt.
Eine Ausgleichsfläche, deren tatsächliche Wirksamkeit nicht überprüft wird, bleibt letztlich nur eine planerische Behauptung.
Lärmschutz darf nicht nur prognostiziert werden
Die Schalluntersuchung zeigt, dass die Planung an einzelnen Wohnstandorten bereits sehr nah an den maßgeblichen nächtlichen Richtwerten liegt. Für das Wohnhaus Schmiedekamp 4 wird eine Gesamtbelastung ausgewiesen, die den Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet überschreitet.
Gleichzeitig stehen die später tatsächlich eingesetzten Batteriecontainer, Wechselrichter, Transformatoren und Kühlanlagen noch nicht abschließend fest. Veränderungen bei den Komponenten können auch die Schallemissionen verändern. Zusätzlich muss geprüft werden, ob tonhaltige Geräusche entstehen, die als besonders störend wahrgenommen werden.
Wir fordern deshalb verbindliche Schallobergrenzen, eine aktualisierte Prognose auf Grundlage der tatsächlich eingesetzten Technik und eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme. Werden die zulässigen Werte nicht eingehalten, muss bereits vorher feststehen, welche Maßnahmen der Betreiber ergreifen muss.
Entwässerung und Gewässerschutz sind nicht abschließend geklärt
Die Böden im Plangebiet sind nach dem vorliegenden Gutachten nahezu wasserundurchlässig. Niederschlagswasser kann deshalb nicht auf natürliche Weise versickern, sondern muss technisch zurückgehalten und abgeleitet werden.
Die vorgesehene Entwässerung führt in Richtung Clever Au beziehungsweise Barger Au. In der Umgebung befinden sich außerdem Trinkwassergewinnungsgebiete und Flächen mit Bedeutung für den Grundwasserschutz.
Offen ist insbesondere, wie das System bei außergewöhnlichem Starkregen funktioniert und wie verhindert wird, dass bei einem Batteriebrand verunreinigtes Löschwasser in Boden, Grundwasser oder Gewässer gelangt. Auch das Zusammentreffen eines Brandereignisses mit Starkregen muss betrachtet werden.
Brandschutz, Havarievorsorge und Feuerwehr
Bei einem Batteriespeicher mit einer geplanten Leistung von 350 MW reicht der pauschale Hinweis nicht aus, dass von der Planung keine Gefahr schwerer Unfälle oder Katastrophen ausgehe.
Erforderlich sind aus unserer Sicht ein öffentlich nachvollziehbares Brandschutz- und Havariekonzept, eine ausreichende Löschwasserrückhaltung, klare Alarm- und Einsatzpläne sowie eine Bewertung möglicher Rauchgasausbreitungen in Richtung der etwa 400 bis 500 Meter entfernten Wohnbebauung in Pohnsdorf.
Ebenso muss nachvollziehbar dargestellt werden, wie die örtliche Feuerwehr vorbereitet und ausgestattet wird und wer die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten trägt.
Belastungen während der Bauphase
Auch die Erschließung ist bisher nicht ausreichend untersucht. Der Bau einer Anlage dieser Größenordnung führt zu Schwerlastverkehr, großvolumigen Transporten und Rangierbewegungen auf teilweise ländlich geprägten Straßen und Wirtschaftswegen.
Notwendig ist deshalb ein belastbares Bauverkehrs- und Logistikkonzept. Es muss unter anderem klären, welche Routen genutzt werden, ob Straßen oder Wege verstärkt werden müssen und welche Belastungen für Anwohner und andere Verkehrsteilnehmer entstehen.
Offene Fragen zur Transparenz
Der Aufstellungsbeschluss der Gemeinde vom 13. Oktober 2025 bezog sich auf einen Batteriespeicher mit 250 MW. Inzwischen wird mit einer Leistung von 350 MW geplant. Das entspricht einer Erhöhung um rund 40 Prozent und ist keine bloße technische Detailänderung.
Gleichzeitig wurden mögliche Gewerbesteuereinnahmen von rund 3,3 Millionen Euro jährlich genannt. Nach den uns vorliegenden Informationen wurde derselbe Betrag bereits für die ursprünglich geplante 250-MW-Anlage in Aussicht gestellt.
Wir erwarten, dass die Gemeinde sowohl die Leistungssteigerung als auch die finanziellen Prognosen transparent erklärt und eigenständig überprüft. Ungeprüfte Erwartungen an mögliche Gewerbesteuereinnahmen dürfen die planerische Abwägung nicht beeinflussen.
Rückbau und finanzielle Absicherung
Die Projektfläche soll für 30 Jahre gesichert werden. Was danach geschieht, ist bislang nicht verbindlich geregelt.
Horizont fordert eine klare Rückbauverpflichtung, die vollständige Entsiegelung und Wiederherstellung der Fläche sowie eine ausreichende finanzielle Sicherheitsleistung des Betreibers. Auch die Entsorgung beziehungsweise Wiederverwertung der Batteriemodule muss abgesichert werden. Das finanzielle Risiko darf am Ende nicht bei der Gemeinde und damit bei den Bürgerinnen und Bürgern verbleiben.
Unsere Forderung: erst nacharbeiten, dann weiterplanen
Horizont Stockelsdorf fordert nicht den pauschalen Verzicht auf Speicherinfrastruktur. Wir fordern eine sorgfältige, transparente und rechtssichere Planung.
Die beiden Planverfahren sollten deshalb in der vorliegenden Form noch nicht in die nächste Beteiligungsstufe überführt werden. Zunächst müssen insbesondere die Standort- und Alternativenprüfung, der Artenschutz, der Lärmschutz, die Entwässerung, der Brandschutz, das Verkehrskonzept und die Rückbauabsicherung vollständig nachgearbeitet werden.
Wer ein Projekt dieser Größenordnung plant, muss seine Notwendigkeit und seinen Nutzen ebenso belastbar nachweisen wie seine Auswirkungen und Risiken. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat nur dann einen Sinn, wenn die vorgebrachten Einwendungen tatsächlich geprüft werden und wesentliche Entscheidungen noch nicht vorweggenommen sind.
Horizont Stockelsdorf wird das weitere Verfahren kritisch und konstruktiv begleiten und die Interessen der betroffenen Menschen sowie den Schutz von Natur, Landschaft und Wasser weiterhin mit Nachdruck vertreten.